Statuten

1. Zweck, Aufgaben und Sitz

1.1. Zweck

Der Katholische Männerverein Bülach ist (als Verein im Sinne von Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) die Standesorganisation für die Männer der Dreifaltigkeitspfarrei Bülach und deren weiteren Umgebung.

Er vereint Männer christlicher Gesinnung und erfüllt kirchliche und gesellschaftliche Aufgaben.

Er ist politisch neutral.

1.2. Aufgaben

Der Katholische Männerverein:

  • fördert die Mitverantwortung und Mitentscheidung in öffentlichen und kirchlichen Belangen
  • setzt sich für ökumenische Bestrebungen ein
  • nimmt soziale Aufgaben wahr
  • organisiert gesellige Zusammenkünfte und pflegt die Kameradschaft
  • vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder.

1.3. Sitz

Sitz des Vereins ist Bülach.

2. Mittel

Dem Verein stehen die folgenden Mittel zur Verfügung:

  • die Jahresbeiträge der Mitglieder
  • freiwillige Beiträge
  • der Erlös aus Veranstaltungen
  • Erträge aus seinem Vermögen.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende, in der Pfarrei oder in deren Umgebung wohnende, volljährige Mann werden. Auch Nichtkatholiken sind willkommen. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten; sie sind jedem Mitglied abzugeben.

Die Mitglieder entrichten jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sofern nicht triftige Gründe dagegen sprechen, eine auf ihn fallende Wahl für eine Amtsperiode anzunehmen.

3.1. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitgliedern, welche mindestens zehn Jahre im Vorstand tätig waren, steht die Ernennung zum Ehrenmitglied zu.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

3.2. Ehrengeschenke

Nach 25 Jahren der Vereinszugehörigkeit wird dem Mitglied an der Generalver- sammlung für seine Treue ein Präsent überreicht.

Je ein Geschenk erhalten die Mitglieder auch zur Vollendung ihres 70., 75., 80. (usw.) Lebensjahres.

3.3. Ausscheiden aus dem Verein

Jedes Mitglied kann jederzeit (mit schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten) aus dem Verein austreten.

Verstorbenen Mitgliedern wird an der Bestattung von der Vereinsfahne und von möglichst vielen Mitgliedern die letzte Ehre erwiesen.

Mitglieder, welche wider die Interessen des Vereins handeln, seinem Ansehen schaden oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied dreimal keinen Jahresbeitrag bezahlt hat.

4. Organisation

4.1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • der Fähnrich.

4.2 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Eine ordentliche Generalversammlung ist jährlich im ersten Quartal zur Behandlung folgender Geschäfte abzuhalten:

  • Wahl von Stimmenzählern
  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Festsetzung eines Jahresbudgets
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Wahlen
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Verschiedenes

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:

  • auf Vorstandsbeschluss
  • auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder.
  • Einberufungsbegehren sind dem Vorstand mit Nennung der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzureichen.

Generalversammlungen sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin einzuberufen.

Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich und spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.

Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen, sofern nichts anderes beschlossen wird. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Für Statutenänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

4.3. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus max. 7 Personen zusammen:

  • dem Präses
  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Aktuar
  • dem Kassier
  • Beisitzern.

Präses ist der Pfarrer oder ein anderes, von ihm bestimmtes Mitglied des Seelsorgeteams.

Der Vorstand (mit Ausnahme des Präses) wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten (oder dem Vizepräsidenten) noch mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Vorstandsmitglieder haben ihren Rücktritt vor Ende des Vereinsjahres anzumelden.

4.3.1. Aufgaben des Vorstandes

  • die Vorbereitung der Generalversammlungen
  • der Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse
  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Vereinsmobiliars – die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  • die Vertretung des Vereins nach aussen

4.3.2. Finanzkompetenz des Vorstandes

Der Vorstand verfügt im Jahr für nicht budgetierte oder über das Budget hinausgehende Ausgaben frei über 800 Franken.

4.3.3. Aufgaben der einzelnen Vorstandmitglieder

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten und den Vollzug der Vereinsbeschlüsse. Er koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Er erstattet der ordentlichen General- versammlung Bericht über das vergangene Vereinsjahr. Er führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Funktionen und vertritt ihn, wenn er verhindert ist.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und den Budgetentwurf vor. Gelder, derer er nicht zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten bedarf, hat er zins- tragend anzulegen. Für den ordentlichen Postkonto- und Bankverkehr kann er einzeln unterschreiben.

Der Aktuar führt die Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und besorgt mit dem Präsidenten die Korrespondenz und andere schriftliche Arbeiten.

Die Beisitzer übernehmen Spezialaufgaben, insbesondere die Organisation von Vereinsanlässen.

4.3.4. Entschädigung des Vorstandes

Dem Vorstand werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Für die geleistete Arbeit kann der Vorstand jährlich ein gemeinsames Essen auf Kosten des Vereins einnehmen, soweit dessen finanzielle Lage dies erlaubt.

Die Generalversammlung bewilligt mit dem Budget einen angemessenen Betrag.

4.4. Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Wahl der Rechnungsrevisoren wird gestaffelt vorgenommen; alle zwei Jahre scheidet der Amtsältere der Bisherigen aus und die ordentliche Generalver- sammlung wählt einen neuen Rechnungsrevisor.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalver- sammlung Bericht und Antrag dazu.

4.5. Fähnrich

Der Fähnrich wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Fähnrich sind die Vereinsfahnen anvertraut. Er trägt das Vereinswahr- zeichen bei offiziellen Anlässen.

5. Finanzielles

5.1. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

5.2. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

6. Publikationen

Vereinsorgan ist das Publikationsorgan der Pfarrei.

Einladungen, Mitteilungen usw. werden den Mitgliedern auch einzeln zugestellt.

 7. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit einer Stimmen- mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Bülach mit der Auflage zu übergeben, es während zehn Jahren für eine Neugründung zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf der Frist geht das Vermögen an die Pfarrkirchenstiftung.

8. Übergangsbestimmung

Die Mitgliederkategorie „Freimitglieder“ entfällt mit dem Inkrafttreten dieser neuen Statuten.

Mitglieder, welche einmal von Jahresbeiträgen befreit worden sind, bleiben davon befreit.

9. Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 26. Juni 1978 mit den Änderungen vom 31.Januar 1985, 14. Januar 1989 und 28. Februar 1998.

 

Bülach, den 18. März 2004

Der Präsident: Beat Böni
Der Aktuar:  Walter Rothlin